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BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 193/87 |
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- BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87
Bemessung des Grenzwerts
Auszug aus BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 193/87
Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen auch das Oberlandesgericht seine abweichende Auffassung begründet hat.Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand; denn das Oberlandesgericht hat keine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich auf einen allgemeinen Gesichtspunkt beschränkt, der - unabhängig davon, ob er zutrifft (vgl. dazu den genannten Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87) - für alle Anwendungsfälle des § 3c VAHRG gelten müßte und der Vorschrift daher weitgehend einen Anwendungsbereich entziehen würde.
Daher wird bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voraussichtlich eine Abänderungsmöglichkeit gemäß § 10 a VAHRG eintreten (vgl. auch insoweit den genannten Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87).
- BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88
Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts
Auszug aus BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 193/87
Diese Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39).